Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 – L 5 ER 67/04 KA
- BSG, 27.06.2001 – B 6 KA 7/00 RZitiert von 7
- BSG, 13.05.1998 – B 6 KA 31/97 RZitiert von 13
- BSG, 27.11.2014 – B 3 KR 6/13 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege - Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson - sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte - Erledigung eines Verwaltungsaktes der Aufsichtsbehörde durch Erlassen eines Schiedsspruchs - Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses für den Übergang von Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage - Außer-Kraft-Setzung einer Anordnung nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG erst durch tatsächliche einstweilige gerichtliche Anordnung - Ausschluss einer rückwirkenden Aufhebung der Bestimmung einer Schiedsperson nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs - keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG)Zitiert von 10
- BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen - nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte - Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten - Beauftragung und Vergütung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband - Verstoß gegen Regelungen des GG zu Verwaltungskompetenzen des Bundes - Nichtanwendung der gegen die Kompetenznormen des GG verstoßenden Regelungen zur Herbeiführung einer verfassungsrechtlichen ÜberprüfungZitiert von 13
- BSG, 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 RVertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zur Erhöhung der Vergütung für vertragsärztliche Leistungen - Verfassungsmäßigkeit des Disziplinarrechts der Kassenärztlichen Vereinigungen - Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit - vorübergehende PraxisschließungZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- SG Mainz, 30.03.2005 – S 8 KA 570/04Zitiert von 1
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 40/03 RZitiert von 12
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 84/03 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtmäßigkeit der Begrenzung von Scan- und Sequenzzahlen bei CT- und MRT-Untersuchungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
11 Entscheidungen zu § 79a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/79a#abs-1 (1) Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen sich weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen wahr. Auf deren Kosten werden ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch dann geführt, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, insbesondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereinigung betreiben oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigen oder treffen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/79a#abs-1a (1a) Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sich weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übertragen. Dies gilt auch, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet, insbesondere wenn sie oder er die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet, die Auflösung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betreibt oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/79a#abs-1b (1b) Die Bestellung eines Beauftragten nach Absatz 1a erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Umfang und für die Dauer der Bestellung im Innen- und Außenverhältnis. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gewähren dem nach Absatz 1a bestellten Beauftragten eine Vergütung und angemessene Auslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen festgesetzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen zudem die übrigen Kosten, die durch die Bestellung des Beauftragten entstehen. Werden dem Beauftragten Befugnisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/79a#abs-2 (2) Der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestellten Beauftragten haben die Stellung des Organs der Kassenärztlichen Vereinigung, für das sie die Geschäfte führen.